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Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr
Münstermaifeld
Satzung
Stand 13.08.2007
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen:
Förderverein der freiwilligen Feuerwehr Münstermaifeld e.V. - Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Sitz des Vereins ist Münstermaifeld
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein hat die Aufgabe, die Freiwillige Feuerwehr Münstermaifeld nach dem "Landesgesetzt über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz" zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht:
a) durch Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen,
b) durch die Wahrnehmung sozialer Belange der Mitglieder, insbesondere der Mitglieder der Einsatzabteilung,
c) durch die Beratung in Fragen des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes,
d) durch ideelle und materielle Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Münstermaifeld. - Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. - Der Verein ist politisch und religiös neutral.
§ 3 Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus:
a) Personen die Mitglied der Einsatzabteilung der Feuerwehr sind,
b) Personen die Mitglied der Jugendfeuerwehr sind,
c) Personen die Mitglied der Altersabteilung sind,
d) den Ehrenmitgliedern,
e) den fördernden Mitgliedern.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand in schriftlicher Form zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die Feuerwehrangehörige gewesen sind und die Altersgrenze nach dem "Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz" §12 Absatz 1 erreicht haben oder auf eigenen Wunsch aus dem Dienst ausgeschieden sind.
- Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
- Als fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
- Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstösst oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
- Über den Ausschluß der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
- In allen Fällen ist der Auszuschliessende vorher zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
- Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
§ 6 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht:
a) durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
b) durch freiwillige Zuwendungen (z. B. Spenden),
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln,
d) durch Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:a) Mitgliederversammlung,
b) geschäftsführender Vorstand,
c) erweiterter Vorstand.
§ 8 MitGliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14-tägigen Frist einzuberufen, die Einberufung erfolgt durch das Mitteilungsblatt der Verbandgemeinde Maifeld „Maifelder Nachrichten".
- Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen vor der Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
- Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimniberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Tagesordnungspunkte bezeichnet sein.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
b) die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes,
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) die Genehmigung der Jahresrechnung,
e) die Entlastung des Vorstandes und des Kassierers,
f) die Wahl der Kassenprüfer, die alle zwei Jahre zu wählen sind,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h) Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
i) Entscheidung über die Beschwerden von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10 Verfahrensordnung für die Mitsliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
- Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 11 Vereinsvorstand
- Der Vereinsvorstand besteht aus,
a) dem geschäftsführenden Vorstand
b) dem erweiterten Vorstand - der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden (Mitglied der Feuerwehr)
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassierer (Mitglied der Feuerwehr) - der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem Wehrführer oder Stellvertreter
b) dem Jugendfeuerwehrwart
c) dem Feuerwehrgerätewart
d) dem Schriftführer - Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassierer. Sie sind alle alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden zur Vertretung befugt ist.
- Der Vereinsvorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er hat die erforderlicheri Beschlüsse herbeizuführen und die Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen.
- Der Vorsitzende lädt die Mitgliederversammlung ein und leitet die Versammlung. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Über die in der Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse und die wesentlichen erörterten Angelegenheiten ist eine Niederschrift zu fertigen.
- Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden „Ausschlag".
- Der Vorstand kann durch den Beirat unterstützt werden. Dieser kann aus bis zu 6 Personen bestehen. Die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung gewählt und setzen sich zusammen aus:
a) 1Mitglied der Altersabteilung
b) 1Mitglied der Führungskrä fte (mindestens Berufung zum Gruppenführer)
c) 1Mitglied der Mannschaft
d) 3 Mitgliedern die nicht der Feuerwehr angehören dürfen
Der Beirat hat im Rahmen der Vorstandsitzung beratende Funktion und besitzt kein Stimmrecht.
§ 12 Rechnungswesen
- Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
- Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende, oder im Verhinderungsfall der Stellvertreter eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.
- Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
- Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
§ 13 Auflösung
- Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei viertel der anwesenden Mitglieder abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen.
- Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten, mit einer Stimmenmehrheit von drei viertel der anwesenden Mitglieder gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
- Bei Auflösung des Vereins, oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Münstermaifeld, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der gemeindlichen Einrichtung "Freiwillige Feuerwehr der Stadt Münstermaifeld" zu venwenden hat.
§ 14 lnkrafttreten
- Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 25.07.2007 in Münstermaifeld von
der Gründungsversammlung des Fördervereins beschlossen worden und tritt
nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. - Am 13.08.2007 wurde der Verein vom Amtsgericht Koblenz im Vereinsregister eingetragen.