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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand in schriftlicher Form zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die Feuerwehrangehörige gewesen sind und die Altersgrenze nach dem "Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz" §12 Absatz 1 erreicht haben oder auf eigenen Wunsch aus dem Dienst ausgeschieden sind.
- Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
- Als fördernde Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.